|
Fürstenwalde,
den 01.12.2008
-
Artikel 1:
Begriffsbestimmungen
-
Artikel 2:
Anwendungsbereich
-
Artikel 3:
Flugscheine
-
Artikel 4:
Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge
-
Artikel 5:
Fluggastannahme und Einsteigen
-
Artikel 6:
Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
-
Artikel 7: Gepäck
-
Artikel 8: Flugpläne,
Verspätungen und Streichung von Flügen
-
Artikel 9: Verhalten
an Bord
-
Artikel 10: Zusätzliche
Leistungen
-
Artikel 11:
Verwaltungsformalitäten
-
Artikel 12:
Schadenshaftung
-
Artikel 13:
Schlussbestimmungen
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem
Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen
jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:
ist jede Person, die aufgrund eines
Flugscheins mit unserer Zustimmung in einem Flugzeug befördert wird oder
werden soll, ausgenommen Besatzungsmitglieder.
ist das für die Fluggastbeförderung auf
einer bestimmten Strecke zu entrichtende, falls vorgeschrieben, von den
zuständigen Luftverkehrsbehörden genehmigte oder diesen zur Kenntnis
gegebene Entgelt.
ist die durch uns oder in unserem Auftrag
für den Luftfrachtführer ausgestellte Urkunde, die als "Flugschein und
Gepäckschein" oder als „Gutschein“ gekennzeichnet ist.
Flugzeit wird gerechnet vom Bewegen des
Flugzeuges aus eigener Kraft bis zum Erreichen der endgültigen
Parkposition.
sind alle Gegenstände, die für Ihren
Gebrauch bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser
Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des
Fluggastes.
sind ungewöhnliche und unvorhersehbare
Umstände, die nicht unserem Einfluss unterliegen, und die auch bei
Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar sind.
ist jeder Luftfrachtführer, der den
Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert.
schließt Tod, Körperverletzung,
Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein,
welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den
Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen.
sind volle Kalendertage, einschließlich
der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag
der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird
der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns
nicht mitgerechnet.
sind die Bedingungen, die als solche
bezeichnet sind, im Flugschein eingetragen sind und diese
Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen.
Artikel 2: Anwendungsbereich
2.1
Allgemeines
Beförderungen aufgrund einer
Chartervereinbarung unterliegen diesen Beförderungsbedingungen nur, soweit
dies in den Charterbestimmungen oder im Flugschein vorgesehen ist.
Artikel 3: Flugscheine
3.1
Allgemeines
3.1.1 Wir erbringen die Beförderungsleistung
nur an den im Flugschein genannten Fluggast. Die Überprüfung der Identität
bleibt vorbehalten.
3.1.2 Sofern der Charterer Sitzplätze an
Dritte verkauft, ist er verpflichtet, dies dem Luftfrachtführer zu melden,
da hierfür verkehrsrechtliche Genehmigungen erforderlich sein können. Dabei
kommt eine rechtswirksame Vereinbarung nur mit dem Charterer zustande und
nicht mit dem Subcharterpartner.
3.1.3 Der Flugschein beweist bis zum
Nachweis des Gegenteils Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages.
3.1.4 Die Rücknahme eines einmal
ausgegebenen Flugscheins ist vom Grundsatz her ausgeschlossen. Es sei denn,
beim Kauf sind abweichende Absprachen getroffen und schriftlich fixiert.
Die Rückgabe eines Flugscheines
gekennzeichnet als „Gutschein“ und die Rückerstattung des Preises ist nur
möglich, wenn der Flugschein gekennzeichnet als „Gutschein“ durch
Verschulden der SPREE FLUG nicht eingelöst werden kann.
3.1.5 Ein Anspruch auf Beförderung besteht
nur bei Vorlage eines ausgestellten gültigen Flugscheins. Ein Anspruch auf
Beförderung besteht nicht, wenn der von Ihnen vorgelegte Flugschein
erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn,
dass dies durch uns oder einen bevollmächtigten Agenten erfolgt ist.
3.1.6 Flugscheine sind wertvoll. Sie sind
zur sorgfältigen Aufbewahrung und zur Ergreifung der erforderlichen
Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl verpflichtet.
3.2
Dauer der Gültigkeit
3.2.1 Vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren
Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer
eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins
wie folgt:
3.2.1.1 ein Jahr, gerechnet vom
Ausstellungsdatum oder
3.2.1.2 bei Charterflügen wird die Dauer der
Gültigkeit im verbindlichen Angebot entsprechend der Gegebenheit des
Charterfluges separat geregelt.
3.2.2 In besonderen Fällen wie zum Beispiel
Krankheit kann die Gültigkeit des Flugscheins verlängert werden.
Voraussetzung dafür ist die telefonische Benachrichtigung vor Ablauf der
Gültigkeit. Bei Verlängerung eines Flugscheines ist eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 10,00 € zu entrichten. Zusätzlich muss die Preisdifferenz
zwischen dem Preis bei Kauf des Flugscheines und dem zum Zeitpunkt der
Verlängerung gültigen Preis nachgezahlt werden.
Artikel 4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge
4.1
Flugpreise
Flugpreise gelten nur für die Beförderung
vom tatsächlichen Abflug- zum Bestimmungsort. Flugpreise schließen die
Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen
Flughäfen und Stadtzentren nicht ein. Der Flugpreis wird in Übereinstimmung
mit den Tarifen berechnet, die am Tage der Bezahlung des Flugscheins für die
darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig sind. Wenn Sie Ihren
Reiseweg ändern, so kann dies Auswirkungen auf den zu zahlenden Flugpreis
haben.
Zu den vereinbarten Flugpreisen wird je
nach Preisentwicklung des Kraftstoffes eine Kraftstoffpauschale erhoben. Die
Erhöhung des Zuschlages ist von Ihnen zu zahlen. Auch nach
Flugscheinausstellung erhobene Zuschläge sind von Ihnen zu tragen. Im Falle
der Abschaffung oder Senkung von Zuschlägen haben Sie entsprechenden
Anspruch auf Erstattung.
In den Flugpreisen sind reguläre Nebenkosten
sowie die anfallende MwSt. bereits enthalten. Situationsbedingte
Sonderkosten wie Handling, staatliche Genehmigungen, Enteisungen, gewünschte
Abweichungen von der Strecke bzw. das Anfliegen weiterer Flughäfen [können
vor Ort vereinbart werden], können ggf. gesondert in Rechnung gestellt
werden.
4.2
Steuern, Gebühren und Zuschläge
Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen
Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom
Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme
von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen von
Ihnen zu bezahlen. Bei Kauf des Flugscheins werden Sie über solche, nicht im
Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Zuschläge informiert. Diese
werden in der Regel zusätzlich im Flugschein ausgewiesen. Erhöhungen von
Steuern, Gebühren und Zuschlägen sind von Ihnen zu zahlen. Auch nach
Flugscheinausstellung erhobene Steuern, Gebühren und Zuschläge sind von
Ihnen zu tragen. Im Falle der Abschaffung oder Senkung von Steuern, Gebühren
oder Zuschlägen haben Sie entsprechenden Anspruch auf Erstattung.
4.3
Währung / Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung
nach dem anwendbaren Recht können die Flugpreise in jeder für uns
annehmbaren Währung bezahlt werden. Bei Bezahlung im Reiseantrittsland in
einer anderen Währung als derjenigen, in der der Flugpreis veröffentlicht
ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von uns
festgelegte Bankankaufkurs.
Der
Flugpreis muss vor Antritt der Reise bezahlt sein.
Artikel 5: Fluggastannahme und Einsteigen
Sie sind verpflichtet, sich spätestens 30
Minuten vor Abflug an dem vereinbarten Abfertigungsort zum Einsteigen
einzufinden. Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind
wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen. Für Schäden und Aufwendungen, die
Ihnen aus der Verletzung dieser Bestimmungen entstehen, haften wir nicht.
Artikel 6: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
6.1 Beförderungsverweigerungsrecht
Wir können Ihre Beförderung oder
Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen
Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass
wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf
unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem
früheren Flug gegen die in den Artikeln 6 und 9 genannten Verhaltensregeln
verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen
ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre
Platzbuchung streichen, wenn
6.1.1 diese Maßnahme aus Gründen der
Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die
Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder
der angeflogen oder überflogen wird; oder
6.1.2 Ihre Beförderung die Sicherheit, die
Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer
Fluggäste beeinträchtigen kann; oder
6.1.3 Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre
geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von
Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere
Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder
6.1.4 Sie sich auf einem früheren Flug in
nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der
Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
6.1.5 Sie die Vornahme einer
Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder
6.1.6 Sie den anwendbaren Flugpreis,
Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder
6.1.7 Sie nicht im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum
Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere
besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren
Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder
6.1.8 Sie einen Flugschein vorlegen, der auf
illegalem Wege erworben wurde, von anderen Dritten als unseren
bevollmächtigten Agenten gekauft wurde oder als verloren oder gestohlen
gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als
Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder
6.1.9 Sie die Bestimmungen gemäß Artikel
3.3. über die Einhaltung der Reihenfolge bei Ausnutzung der Flugcoupons
nicht eingehalten haben oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als
unsere eigenen Büros oder bevollmächtigten Agenten ausgestellt wurde oder
nicht unerheblich beschädigt ist; oder
6.1.10 Sie unsere Sicherheitsvorschriften
nicht einhalten; oder
6.1.11 Sie das beim Einsteigen sowie an Bord
aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung
elektronischer Geräte an Bord missachten.
6.2 Besondere Betreuung
Die Beförderung von behinderten Personen,
schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen, die besondere Betreuung
benötigen, muss vorher telefonisch angemeldet werden. Fluggäste, die uns auf
die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen
haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der
Beförderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen.
6.3 Beförderung von Kindern
Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen
Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist
oder in Begleitung von Bruder oder Schwester reisen, die mindestens 16.
Jahre alt sein müssen. Die Beförderung von alleinreisenden Kindern vom
vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muss vorher telefonisch
angemeldet werden und unterliegt der jeweils veröffentlichten Gebühr sowie
den Bestimmungen, die in unseren Verkaufsbüros und über unsere
bevollmächtigten Agenten erhältlich sind.
Artikel 7: Gepäck und Beförderung
7.1 Als Gepäck nicht anzunehmende
Gegenstände
In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
7.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das
Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden,
so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die
bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhältlich sind. Zu ihnen
zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende,
radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige
oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen
solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch
während der Reise mitführt);
7.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach
den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder
überflogen wird, verboten ist;
7.1.3 Gegenstände, die gefährlich oder
unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund
ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen
Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für
den konkreten Einzelfall können bei uns oder unseren bevollmächtigten
Agenten in Erfahrung gebracht werden;
7.1.4 Führen Sie an Ihrer Person oder in
Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder
Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c)
Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den
Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung
derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder
aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte,
die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie
haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen
Flugzeugkommandanten auszuhändigen.
7.1.5 Waffen jeder Art, insbesondere
Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Sportwaffen können als
Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit
einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von
Munition unterliegt den unter 7.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und
der IATA.
7.1.6 Im aufgegebenen Gepäck dürfen Geld,
Juwelen, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte (z.B. Laptops oder
PCs), Geschäftspapiere, Effekten und Wertsachen, Pässe und andere
Ausweispapiere sowie Muster nicht enthalten sein.
7.1.7 Für Gegenstände, die entgegen den
Bestimmungen gemäß 7.1.1., 7.1.2. und 7.1.4. im aufgegebenen Gepäck
enthalten sind, haften wir nicht.
7.2 Recht auf Verweigerung der
Beförderung
7.2.1 Nach Maßgabe der Absätze 7.1.2. und
7.1.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 7.1. dieses
Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser
Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren
Weiterbeförderung ablehnen.
7.2.2 Wir können die Beförderung von Gepäck
ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder
aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer
Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur
Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.
7.2.3 Wir können die Beförderung von Gepäck
ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern
verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der
Behandlung zu gewährleisten.
7.3 Untersuchung von Fluggast und Gepäck
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen,
dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres
Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine
Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein nach
Absatz 7.1. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so
können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen.
Artikel 8: Verspätungen und Flugstreichungen
8.1 Flugstreichungen, Umbuchungen,
Verspätungen
8.1.1 Wir unternehmen alle Anstrengungen, um
Verspätungen zu vermeiden. In Ausübung dieser Anstrengungen und um
Flugstreichungen zu vermeiden, können wir unter Bedingungen, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, die Beförderung mit einem anderen
Fluggerät oder mit einer anderen Fluggesellschaft durchführen.
8.1.2 Für Flugausfall infolge unzureichender
Wetterbedingungen und unvorhersehbarer technischer Mängel wird keine Haftung
übernommen.
8.2 Stornierungen
Storniert der Charterer einen vereinbarten
und bestätigten Flug, kann der Luftfrachtführer eine Entschädigung verlangen
und zwar:
-
bei Kündigung bis 14 Tage vor Flugantritt
10% der Gesamtkosten,
-
bei Kündigung bis 7 Tage vor Flugantritt
15% der Gesamtkosten,
-
bei Kündigung bis 24 Stunden vor
Flugantritt 40% der Gesamtkosten und
-
bei Kündigung von weniger als 24 Stunden
vor Flugantritt 50% der Gesamtkosten.
Bei der Höhe der Stornierungsgebühren sind
im Stornierungsfall die nicht entstehenden Kosten, direkte
Flugbetriebskosten, bereits berücksichtigt.
8.3 Ausweichlandungen
Wird der Luftfrachtführer in der
Durchführung der abgestimmten Flüge durch Wetter oder andere Gründe
gezwungen, zu einem anderen als dem vereinbarten Flughafen zu fliegen, so
übernimmt der Luftfrachtführer keine Kosten für die Weiterbeförderung der
Passagiere zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort. Gleiches gilt
sinngemäß für Rückflüge. Ist eine derartige Ausweichlandung vor Abflug
vorhersehbar, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Charterer davon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser kann. ohne Verpflichtung zur
Leistung einer Annulierungsentschädigung, den Flug aufgrund dieser Tatsachen
stornieren.
Artikel 9: Verhalten an Bord
9.1 Allgemeines
Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von
Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an
Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten
beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten,
einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder
Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung
Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor,
die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur
Fesselung zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und
wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.
9.2
Nichtraucherflüge
Alle Flüge sind Nichtraucherflüge. Das
Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.
Artikel 10: Zusätzliche Leistungen
Wenn wir für Sie andere Leistungen als
Flugleistungen mit Dritten vereinbaren oder Beförderungsdokumente für andere
Beförderungsleistungen als Flugleistungen ausstellen, so handeln wir
insoweit nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des
jeweiligen Leistungserbringers.
Für Zubringerdienste, die wir selbst für
unsere Fluggäste erbringen und die keine Flugleistungen beinhalten, können
andere als diese Bedingungen gelten. Sie werden Ihnen auf Anfrage zugesandt.
Artikel 11: Verwaltungsformalitäten
11.1 Allgemeines
11.1.1 Sie sind verpflichtet, und es
unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen
Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu
befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen
wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und
Anweisungen.
11.1.2 Wir haften nicht für die Folgen, die
Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder
aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder
Anweisungen entstehen.
11.2 Reisedokumente
Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die
Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden
vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben
sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir
behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie
die maßgebenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente
unvollständig sind und wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die
Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.
11.3 Einreiseverbot
Wird Ihnen die Einreise in ein Land
verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet,
das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie sind ferner
verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf
Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort
bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland)
nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von
Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in
unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der
Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht
erstattet.
11.4 Haftung des Fluggastes für Strafen
usw.
Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen
zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie
die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des
betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser
Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind,
so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten
Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Wir sind berechtigt, in
Ihrem Besitz befindliche nicht ausgeflogene Flugscheine oder Geldmittel zur
Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist
von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten
Sie daher in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der
Einreisebestimmungen.
11.5 Zolluntersuchung
Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres
Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für den
dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser
Bestimmung entstehenden Schaden.
11.6
Sicherheitsüberprüfung
Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck
den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns
vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
11.7
Übermittlung von Daten
Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten
zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von
Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen,
Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von
Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen
Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen
uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an unsere eigenen Büros,
unsere bevollmächtigten Agenten, Behörden, andere Fluggesellschaften oder
sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.
Artikel 12: Schadenshaftung
12.1
Allgemeines
Die Haftungsbeschränkungen sind für den
gewerblichen Luftverkehr im Warschauer Abkommen, vom 12. Oktober 1929 oder
im Abkommen von Den Haag, 28. September 1955, je nachdem, welches zur
Anwendung kommt, geregelt. Die dort genannten Haftungsgrenzen der
Luftfrachtführer, für Personen- und Reisegepäckschäden, sind bindend.
Sondervereinbarungen gelten, z. B für die USA, entsprechend.
Bei Beförderung von Frachtgut gelten die
Bestimmungen in sofern, dass der Luftfrachtführer nicht Frachtführer des
mitgeführten Transportgutes ist. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung für
Menge und Wert des Frachtgutes während des Transports ausdrücklich
ausgeschlossen und lediglich bis zu den Höchstgrenzen im Rahmen des
Warschauer Abkommens für mitgeführtes Reisegepäck versichert.
Artikel 13: Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Vertrages lässt die Wirksamkeit dieses und der übrigen Bestimmungen
unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In
einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten, oder zu
ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte
wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.
Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder).
|