SPREE FLUG Luftfahrt GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck

  Fürstenwalde, den 01.12.2008

  •  Artikel   1: Begriffsbestimmungen

  • Artikel   2: Anwendungsbereich

  • Artikel   3: Flugscheine

  • Artikel   4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge

  • Artikel   5: Fluggastannahme und Einsteigen

  • Artikel   6: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

  • Artikel   7: Gepäck

  • Artikel   8: Flugpläne, Verspätungen und Streichung von Flügen

  • Artikel   9: Verhalten an Bord

  • Artikel 10: Zusätzliche Leistungen

  • Artikel 11: Verwaltungsformalitäten

  • Artikel 12: Schadenshaftung

  • Artikel 13: Schlussbestimmungen

 

Artikel 1: Begriffsbestimmungen

Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:

  •  Fluggast

ist jede Person, die aufgrund eines Flugscheins mit unserer Zustimmung in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll, ausgenommen Besatzungsmitglieder.

  •  Flugpreis

ist das für die Fluggastbeförderung auf einer bestimmten Strecke zu entrichtende, falls vorgeschrieben, von den zuständigen Luftverkehrsbehörden genehmigte oder diesen zur Kenntnis gegebene Entgelt.

  •  Flugschein

ist die durch uns oder in unserem Auftrag für den Luftfrachtführer ausgestellte Urkunde, die als "Flugschein und Gepäckschein" oder als „Gutschein“ gekennzeichnet ist.

  •  Flugzeit

Flugzeit wird gerechnet vom Bewegen des Flugzeuges aus eigener Kraft bis zum Erreichen der endgültigen Parkposition.

  • Gepäck

sind alle Gegenstände, die für Ihren Gebrauch bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.

  • Höhere Gewalt

sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die nicht unserem Einfluss unterliegen, und die auch bei Anwendung aller Sorgfalt unvermeidbar sind.

  • Luftfrachtführer

ist jeder Luftfrachtführer, der den Fluggast und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert.

  • Schaden

schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen.

  • Tage

sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.

  • Vertragsbedingungen

sind die Bedingungen, die als solche bezeichnet sind, im Flugschein eingetragen sind und diese Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbeziehen.

  

Artikel 2: Anwendungsbereich

2.1 Allgemeines

Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen diesen Beförderungsbedingungen nur, soweit dies in den Charterbestimmungen oder im Flugschein vorgesehen ist.

 

Artikel 3: Flugscheine

3.1 Allgemeines

3.1.1 Wir erbringen die Beförderungsleistung nur an den im Flugschein genannten Fluggast. Die Überprüfung der Identität bleibt vorbehalten.

3.1.2 Sofern der Charterer Sitzplätze an Dritte verkauft, ist er verpflichtet, dies dem Luftfrachtführer zu melden, da hierfür verkehrsrechtliche Genehmigungen erforderlich sein können. Dabei kommt eine rechtswirksame Vereinbarung nur mit dem Charterer zustande und nicht mit dem Subcharterpartner.

3.1.3 Der Flugschein beweist bis zum Nachweis des Gegenteils Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages.

3.1.4 Die Rücknahme eines einmal ausgegebenen Flugscheins ist vom Grundsatz her ausgeschlossen. Es sei denn, beim Kauf sind abweichende Absprachen getroffen und schriftlich fixiert.

Die Rückgabe eines Flugscheines gekennzeichnet als „Gutschein“ und die Rückerstattung des Preises ist nur möglich, wenn der Flugschein gekennzeichnet als „Gutschein“ durch Verschulden der SPREE FLUG nicht eingelöst werden kann.

3.1.5 Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur bei Vorlage eines ausgestellten gültigen Flugscheins. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn der von Ihnen vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch uns oder einen bevollmächtigten Agenten erfolgt ist.

3.1.6 Flugscheine sind wertvoll. Sie sind zur sorgfältigen Aufbewahrung und zur Ergreifung der erforderlichen Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl verpflichtet.

 

3.2 Dauer der Gültigkeit

3.2.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt:

3.2.1.1 ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder

3.2.1.2 bei Charterflügen wird die Dauer der Gültigkeit im verbindlichen Angebot entsprechend der Gegebenheit des Charterfluges separat geregelt.

3.2.2 In besonderen Fällen wie zum Beispiel Krankheit kann die Gültigkeit des Flugscheins verlängert werden. Voraussetzung dafür ist die telefonische Benachrichtigung vor Ablauf der Gültigkeit. Bei Verlängerung eines Flugscheines ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € zu entrichten. Zusätzlich muss die Preisdifferenz zwischen dem Preis bei Kauf des Flugscheines und dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Preis nachgezahlt werden.

 

Artikel 4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Zuschläge

4.1 Flugpreise

Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflug- zum Bestimmungsort. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein. Der Flugpreis wird in Übereinstimmung mit den Tarifen berechnet, die am Tage der Bezahlung des Flugscheins für die darin genannten Flugdaten und Flugstrecken gültig sind. Wenn Sie Ihren Reiseweg ändern, so kann dies Auswirkungen auf den zu zahlenden Flugpreis haben.

 Zu den vereinbarten Flugpreisen wird je nach Preisentwicklung des Kraftstoffes eine Kraftstoffpauschale erhoben. Die Erhöhung des Zuschlages ist von Ihnen zu zahlen. Auch nach Flugscheinausstellung erhobene Zuschläge sind von Ihnen zu tragen. Im Falle der Abschaffung oder Senkung von Zuschlägen haben Sie entsprechenden Anspruch auf Erstattung.

In den Flugpreisen sind reguläre Nebenkosten sowie die anfallende MwSt. bereits enthalten. Situationsbedingte Sonderkosten wie Handling, staatliche Genehmigungen, Enteisungen, gewünschte Abweichungen von der Strecke bzw. das Anfliegen weiterer Flughäfen [können vor Ort vereinbart werden], können ggf. gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

4.2 Steuern, Gebühren und Zuschläge

Alle Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen. Bei Kauf des Flugscheins werden Sie über solche, nicht im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Zuschläge informiert. Diese werden in der Regel zusätzlich im Flugschein ausgewiesen. Erhöhungen von Steuern, Gebühren und Zuschlägen sind von Ihnen zu zahlen. Auch nach Flugscheinausstellung erhobene Steuern, Gebühren und Zuschläge sind von Ihnen zu tragen. Im Falle der Abschaffung oder Senkung von Steuern, Gebühren oder Zuschlägen haben Sie entsprechenden Anspruch auf Erstattung.

 

4.3 Währung / Zahlungsbedingungen

Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach dem anwendbaren Recht können die Flugpreise in jeder für uns annehmbaren Währung bezahlt werden. Bei Bezahlung im Reiseantrittsland in einer anderen Währung als derjenigen, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von uns festgelegte Bankankaufkurs.

Der Flugpreis muss vor Antritt der Reise bezahlt sein.

  

Artikel 5: Fluggastannahme und Einsteigen

Sie sind verpflichtet, sich spätestens 30 Minuten vor Abflug an dem vereinbarten Abfertigungsort zum Einsteigen einzufinden. Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen. Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus der Verletzung dieser Bestimmungen entstehen, haften wir nicht.

  

Artikel 6: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

6.1 Beförderungsverweigerungsrecht

Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 6 und 9 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre Platzbuchung streichen, wenn

6.1.1 diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften eines Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der angeflogen oder überflogen wird; oder

6.1.2 Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder

6.1.3 Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder

6.1.4 Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder

6.1.5 Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder

6.1.6 Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder

6.1.7 Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder

6.1.8 Sie einen Flugschein vorlegen, der auf illegalem Wege erworben wurde, von anderen Dritten als unseren bevollmächtigten Agenten gekauft wurde oder als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder

6.1.9 Sie die Bestimmungen gemäß Artikel 3.3. über die Einhaltung der Reihenfolge bei Ausnutzung der Flugcoupons nicht eingehalten haben oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als unsere eigenen Büros oder bevollmächtigten Agenten ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder

6.1.10 Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder

6.1.11 Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.

 

6.2 Besondere Betreuung

Die Beförderung von behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher telefonisch angemeldet werden. Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen.

  

6.3 Beförderung von Kindern

Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt ist oder in Begleitung von Bruder oder Schwester reisen, die mindestens 16. Jahre alt sein müssen. Die Beförderung von alleinreisenden Kindern vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muss vorher telefonisch angemeldet werden und unterliegt der jeweils veröffentlichten Gebühr sowie den Bestimmungen, die in unseren Verkaufsbüros und über unsere bevollmächtigten Agenten erhältlich sind.

  

Artikel 7: Gepäck und Beförderung

7.1 Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände

In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

7.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Gebrauch während der Reise mitführt);

7.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;

7.1.3 Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind; nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten in Erfahrung gebracht werden;

7.1.4 Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

7.1.5 Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Sportwaffen können als Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 7.3.1.1. genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

7.1.6 Im aufgegebenen Gepäck dürfen Geld, Juwelen, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte (z.B. Laptops oder PCs), Geschäftspapiere, Effekten und Wertsachen, Pässe und andere Ausweispapiere sowie Muster nicht enthalten sein.

7.1.7 Für Gegenstände, die entgegen den Bestimmungen gemäß 7.1.1., 7.1.2. und 7.1.4. im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haften wir nicht.

 

7.2 Recht auf Verweigerung der Beförderung

7.2.1 Nach Maßgabe der Absätze 7.1.2. und 7.1.3. lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Absatz 7.1. dieses Artikels genannten Gegenstandes als Gepäck ab; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so können wir deren Weiterbeförderung ablehnen.

7.2.2 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist. Informationen über nicht zur Beförderung geeigneter Gegenstände erhalten Sie auf Anfrage.

7.2.3 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.

 

7.3 Untersuchung von Fluggast und Gepäck

Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie dem Röntgen Ihres Gepäcks zustimmen. Willigen Sie in eine Untersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks auf das Vorhandensein nach Absatz 7.1. unzulässiger bzw. nicht angezeigter Gegenstände nicht ein, so können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ablehnen.

  

Artikel 8: Verspätungen und Flugstreichungen

8.1 Flugstreichungen, Umbuchungen, Verspätungen

8.1.1 Wir unternehmen alle Anstrengungen, um Verspätungen zu vermeiden. In Ausübung dieser Anstrengungen und um Flugstreichungen zu vermeiden, können wir unter Bedingungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, die Beförderung mit einem anderen Fluggerät oder mit einer anderen Fluggesellschaft durchführen.

8.1.2 Für Flugausfall infolge unzureichender Wetterbedingungen und unvorhersehbarer technischer Mängel wird keine Haftung übernommen.

 

8.2 Stornierungen

Storniert der Charterer einen vereinbarten und bestätigten Flug, kann der Luftfrachtführer eine Entschädigung verlangen und zwar:

  • bei Kündigung bis 14 Tage vor Flugantritt 10% der Gesamtkosten,

  • bei Kündigung bis 7 Tage vor Flugantritt 15% der Gesamtkosten,

  • bei Kündigung bis 24 Stunden vor Flugantritt 40% der Gesamtkosten und

  • bei Kündigung von weniger als 24 Stunden vor Flugantritt 50% der Gesamtkosten.

Bei der Höhe der Stornierungsgebühren sind im Stornierungsfall die nicht entstehenden Kosten, direkte Flugbetriebskosten, bereits berücksichtigt.

 

8.3 Ausweichlandungen

Wird der Luftfrachtführer in der Durchführung der abgestimmten Flüge durch Wetter oder andere Gründe gezwungen, zu einem anderen als dem vereinbarten Flughafen zu fliegen, so übernimmt der Luftfrachtführer keine Kosten für die Weiterbeförderung der Passagiere zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort. Gleiches gilt sinngemäß für Rückflüge. Ist eine derartige Ausweichlandung vor Abflug vorhersehbar, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Charterer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser kann. ohne Verpflichtung zur Leistung einer Annulierungsentschädigung, den Flug aufgrund dieser Tatsachen stornieren.

  

Artikel 9: Verhalten an Bord

9.1 Allgemeines

Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.

 

9.2 Nichtraucherflüge

Alle Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.

  

Artikel 10: Zusätzliche Leistungen

Wenn wir für Sie andere Leistungen als Flugleistungen mit Dritten vereinbaren oder Beförderungsdokumente für andere Beförderungsleistungen als Flugleistungen ausstellen, so handeln wir insoweit nur als Agent. In diesen Fällen gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers.

Für Zubringerdienste, die wir selbst für unsere Fluggäste erbringen und die keine Flugleistungen beinhalten, können andere als diese Bedingungen gelten. Sie werden Ihnen auf Anfrage zugesandt.

  

Artikel 11: Verwaltungsformalitäten

11.1 Allgemeines

11.1.1 Sie sind verpflichtet, und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen.

11.1.2 Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

 

11.2 Reisedokumente

Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgebenden Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind und wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.

 

11.3 Einreiseverbot

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie sind ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

 

11.4 Haftung des Fluggastes für Strafen usw.

Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Wir sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche nicht ausgeflogene Flugscheine oder Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.

 

11.5 Zolluntersuchung

Auf Verlangen haben Sie der Durchsicht Ihres Gepäcks durch Zoll- und andere Beamte beizuwohnen. Wir haften nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden.

 

11.6 Sicherheitsüberprüfung

Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.

 

11.7 Übermittlung von Daten

Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an unsere eigenen Büros, unsere bevollmächtigten Agenten, Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.

  

Artikel 12: Schadenshaftung

12.1 Allgemeines

Die Haftungsbeschränkungen sind für den gewerblichen Luftverkehr im Warschauer Abkommen, vom 12. Oktober 1929 oder im Abkommen von Den Haag, 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt, geregelt. Die dort genannten Haftungsgrenzen der Luftfrachtführer, für Personen- und Reisegepäckschäden, sind bindend. Sondervereinbarungen gelten, z. B für die USA, entsprechend.

Bei Beförderung von Frachtgut gelten die Bestimmungen in sofern, dass der Luftfrachtführer nicht Frachtführer des mitgeführten Transportgutes ist. Aus diesem Grund ist jegliche Haftung für Menge und Wert des Frachtgutes während des Transports ausdrücklich ausgeschlossen und lediglich bis zu den Höchstgrenzen im Rahmen des Warschauer Abkommens für mitgeführtes Reisegepäck versichert.

 

Artikel 13: Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit dieses und der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten, oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.

Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder).

 

Senden Sie eine E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: info@spreeflug.com
Stand: 26.08.10